Thomasiusstr. 2, 04109 Leipzig

0341-6517655, 0341-989754-11

0341-3572470, 0341-989754-19

kontakt@ra-dittrich-leipzig.de

Das Urteil des Monats

“Wenn du im Recht bist, kannst du es dir leisten, Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du es dir nicht leisten, sie zu verlieren.”

(Mahatma Gandhi, 1869-1949)

 

 

Wussten Sie schon?

Reisenden steht auch dann eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-VO zu, wenn ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde.  Eine solche Vorverlegung komme einer Annullierung gleich.

 

 

Ein Flug gilt als annulliert, wenn er mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Damit haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlung. Eine derartige Vorverlegung eines Fluges sei erheblich, denn sie könne bei Fluggästen zu schwerwiegenden Unannehmlicheiten führen, argumentierte der Europäische Gerichtshof in einem am 21.12.2021 veröffentlichten Urteil. Fluggäste können dann nicht mehr frei über ihre Zeit verfügen – etwa weil sie große Anstrengungen unternehmen müssen, um rechtzeitig am Flughafen zu sein.

 

EuGH, Urt. v. 21.12.2021, C-146/20 ua